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- Im Kampf: Corona vs. Freiheitsrechte
Die Einschränkungen des täglichen Lebens, die die notwendige Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und Unterbrechung von Infektionsketten durch das SARS-CoV-2 Virus zur Folge haben, haben ein noch vor wenigen Tagen unvorstellbares Ausmaß erreicht und nehmen weiter täglich zu. Die freiwillige Isolation von Reiserückkehrern, Schulschließungen, die Absage von Veranstaltungen, der vollständige Stopp jedes Vereins- und Freizeitlebens, die Geschäfts- und Gaststättenschließungen, Reiseverbote und schließlich die (un-)freiwillige Isolation eines jeden Bürgers sind alle eins: massive Einschränkungen der grundgesetzlich gewährten Freiheitsrechte, mit massiven wirtschaftlichen und existenziellen Folgen. Die wenigsten Maßnahmen knüpfen noch daran an, dass ein Adressat krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig und damit Störer im ordnungsrechtlichen Sinn ist. In Anspruch genommen werden knapp 80 Millionen Nichtstörer. Dies der Dringlichkeit geschuldet ungeachtet des jeweils eingeschränkten Grundrechts – von dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der informationellen Selbstbestimmung, über die Religionsfreiheit, die Freizügigkeit und weitere bis hin zur leicht beschränkbaren allgemeinen Handlungsfreiheit – und ohne Regel- Ausnahmekonzepte, Einzelfallbetrachtungen oder die Ermittlung möglicher milderer Mittel zur Erreichung des Ziels. Die Verhältnismäßigkeit für den Einzelnen wird nicht geprüft und stattdessen auf unausgegorene Rettungsschirme zur Erhaltung wirtschaftlicher Existenzen gesetzt. Nicht nur Bundesgrenzen, sondern innerdeutsche Grenzen um einzelne Bundeländer oder Landkreise sollen dabei wieder Bedeutung erlangen. Rigoroses Vorgehen ist erforderlich, weil der Appell an die Vernunft des Einzelnen verhallt ist. Aber fest steht auch: Die Rechtslage ist auf das, was dieser Tage passiert, nicht vorbereitet und grenzenlose hoheitliche Befugnisse dem Rechtsstaat unbekannt. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einen ersten Eilantrag gegen die Geschäftsschließungen abgelehnt und damit eine grundlegende Entscheidung getroffen – aber zahlreiche weitere Fragen bleiben – ebenso wie die zweite Instanz zu den Geschäftsschließungen – offen.
- Bramfeld 70: Wenn das Bezirksamt den Wald vor lauter Bäumen nicht sieht…
Ein Projektentwickler plant die Errichtung von fünf Gebäuden mit bis zu vier Geschossen und einer Tiefgarage für 44 Stellplätze auf einem bisher vollkommen unbebauten Grundstück zwischen den Straßen Mützendorpsteed und Trittauer Amtsweg in Bramfeld. Ein Vorhaben, das sich schon auf den ersten Blick schwer in die von zweigeschossigen kleinen Gebäuden geprägte Umgebung einfügt und deshalb eigentlich nach einer ausgewogenen Bauleitplanung mit Bürgerbeteiligung verlangt. Der Bezirk Wandsbek hat die Bauleitplanung für den Bebauungsplan Bramfeld 70 auch begonnen, aber nicht abgeschlossen. Stattdessen wurde am 26.02.2020 eine Baugenehmigung erteilt, die zugleich gestattet, weit über 100 Bäume auf der Fläche zu fällen. Gegen diese Baugenehmigung hat eine Anwohnerinitiative Widerspruch eingelegt und mit Unterstützung durch unsere Kanzlei erfolgreich binnen 24 Stunden beim Verwaltungsgericht den Stopp der Baumfällungen erreicht. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.02.2020 (Az.: 9 B 1003/20) unserem Antrag stattgegeben. Maßgeblich für die Entscheidung war, dass wir offenkundig die Ersten gewesen sind, die darauf hingewiesen haben, dass eine so große Anzahl von Bäumen auf einer so großen Fläche in der Gesamtschau einen Wald ergibt. Wälder dieser Größenordnung dürfen in Hamburg aber nicht mit schlichten Baumfällgenehmigungen gerodet werden. Das Gericht wird nun entscheiden, ob es sich um Wald handelt und ggf. Umweltprüfungen nachgeholt werden müssen.
- Wann verjährt der Werklohnanspruch aus einem Bauvertrag?
Seit dem 01.01.2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht. Durch die Reform änderten sich diverse Vorschriften, mehrere Vertragstypen wurden nunmehr normiert. Dies hat auch Auswirkungen auf die Verjährung von Werklohnansprüchen aus Bauverträgen. Viele Auftragnehmer fragen sich, wie lange sie ihre Werklohnansprüche gegen die Auftraggeber geltend machen können. Bislang galt, dass ein Werklohnanspruch aus einem Bauvertrag innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist, verjährte, §§ 195, 199 BGB. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kam es nicht an. Das hat das Landgericht Hamburg auch noch einmal in einem Urteil vom 20.02.2019 (325a O 16/18) klargestellt. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg wäre es unerträglich, wenn es im Belieben des Auftragnehmers stünde, durch die Rechnungsstellung den Fälligkeitszeitpunkt und damit den Verjährungsbeginn zu manipulieren. Der Gesetzgeber scheint diese Auffassung nicht zu teilen. Denn für seit dem 01.01.2018 geschlossene Bauverträge i.S.d. § 650a BGB ist die Rechtslage eine andere. Zusätzlich zur Abnahme ist gemäß § 650g Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB nunmehr auch die Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit und damit für den Lauf der Verjährungsfrist. Dies führt schon deshalb nicht zu einem untragbaren Ergebnis, weil vor allem der Auftragnehmer ein Interesse an der zeitnahen Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung hat. Erst ab diesem Zeitpunkt ist sein Werklohnanspruch fällig und er kann Zahlung verlangen. Die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg hat daher nur noch für Altfälle sowie für Fälle, in denen kein Bauvertrag, sondern lediglich ein Werkvertrag geschlossen wurde, Bedeutung. Selbstverständlich ist die Beurteilung der Frage nach der Verjährung stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Mitunter wurden andere Absprachen getroffen oder die Verjährung zwischenzeitlich sogar gehemmt.
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Twitter-Account
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Pressemitteilung Nr. 9/20 vom 25.02.2020 mitgeteilt, dass es noch nicht inhaltlich über die umstrittene Rechtsfrage entscheidet, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG zusteht, wenn der Arbeitgeber einen Twitter-Account (mit der Funktion "Antwort") unterhält. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte diese kontrovers diskutierte Frage zuvor mit Beschluss vom 13. September 2018 (Az. 2 TaBV 5/18) bejaht und dem Unterlassungsanspruch eines Gesamtbetriebsrats, den Twitter-Account nicht ohne seine Zustimmung aufrechtzuerhalten, stattgegeben. Leider konnte das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfrage nicht entscheiden, weil der Antrag des Gesamtbetriebsrats in diesem Einzelfall bereits aus formalen Gründen unzulässig war.
- Höhergruppierung von Elterngeldsachbearbeiter*innen erfolgreich abgewehrt
Die bei der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) beschäftigten „Sachbearbeiter*innen Elterngeld“ sind nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 02.10.2019 zutreffend eingruppiert. Die mit der Eingruppierungsklage angestrebte Höhergruppierung konnte von uns für die FHH erfolgreich abgewehrt werden. In der nunmehr vorliegenden Urteilsbegründung heißt es dazu: „Die Klägerin kann keine Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten entsprechend der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 bzw. (ab 01. Januar 2019) der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) verlangen, da deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen.“ Der von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vertretenen Klägerin war es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass die erforderlichen Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen, wonach „gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erforderlich“ sind. Dabei sind diese gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse im Regelungskontext des TV-L in Abgrenzung zu den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“, die die niedrigere Entgeltgruppe erfordert, zu betrachten. Dafür bedarf es bei objektiver Betrachtung einer Steigerung des Fachwissens der Breite und der Tiefe nach (vgl. S. 22 der Urteilsbegründung). Diese konnte hier vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt werden. Die Eingruppierungsklage wurde daher abgewiesen. Kommentar von Markus Illmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf : „Eingruppierungsklagen sind immer mit einem hohen Aufwand verbunden. Der häufig auch noch streitige Sachverhalt muss detailliert aufbereitet und dem Arbeitsgericht dargelegt werden, um dieses in die Lage zu versetzen, die Sachlage im meist komplexen Regelungswerk des betroffenen Tarifvertrages zutreffend zu verorten. Wir freuen uns sehr, dass uns das hier gelungen ist.“