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- Hamburg muss seine Corona-Auslegungshinweise veröffentlichen
Der Senat hat zur Auslegung der aktuellen Corona-Verordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30. Juni 2020, zuletzt geändert am 24. Juli 2020) umfangreiche Auslegungshinweise erstellt. Diese stolzen 90 Seiten waren bislang unter Verschluss. Sie wurden lediglich den Mitarbeitenden in den Behörden zur Verfügung gestellt, um ein möglichst einheitliches Vorgehen der Stadt zu gewährleisten. Die BürgerInnen und Gewerbetreibenden kannten diese auch für sie wichtigen Informationen zum aktuellen Umgang mit der Corona-Krise aber bislang nicht und mussten stets Einzelfragen an die Behörden stellen. Auf unseren Antrag hin hat die Stadt die vollständigen Auslegungshinweise nun herausgegeben. Eine zusätzliche Veröffentlichung auf dem Transparenzportal der Stadt für alle HamburgerInnen ist geplant.
- BSW will demnächst neuen Rahmenplan für den Diebsteich vorstellen
Vor gut drei Jahren hat die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) die künftige Nutzung des Areals östlich der S-Bahn-Haltestelle Diebsteich mit einem sogenannten "städtebaulich-freiraumplanerischen Rahmenplan" angestoßen. Dieser Rahmenplan hat selbst zunächst nur die Wirkung eines vorbereitenden Konzepts, bietet als solches aber faktisch die Grundlage für kommende Bebauungspläne, bei deren Aufstellung der Rahmenplan zu berücksichtigen ist, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Das Gebiet entspannt sich von der ehemaligen Paketpost am Kaltenkircher Platz, der METRO-Fläche, über den Lunapark bis zum ThyssenKrupp-Areal. Geplant ist, die Prägung mit Sport- und Erholungsflächen zu erhalten und zusätzlich einen Kulturschwerpunkt für Musik und Film zu schaffen. Damit soll sowohl die aktuelle Nutzung aufgewertet als auch ein Angebot für die "Neue Mitte Altona" entstehen - neue Wohnquartiere sind nicht geplant. Hamburgs Oberbaudirektor Höing verspricht außerdem: "Hier soll keine ganz neue, ‚geschleckte‘ Welt entstehen!“. Die Bürgerinnen und Bürger konnten sich bereits in Werkstätten und Online-Beteiligungsaktionen einbringen. Wie das Ergebnis aussehen wird, zeigt sich jetzt. Die eigentlich für Juni geplante Vorstellung des finalen Rahmenplans soll am Freitag, 11. September 2020, stattfinden. Es ist zu erwarten, dass die Inhalte des Rahmenplans dann in einzelnen Bebauungsplänen zeitnah umgesetzt werden. Dabei wird nicht nur der geplanten Nutzungsmix, sondern auch der Anschluss des neuen Fernbahnhofs und erweiterten S-Bahnhofs Diebsteich an eine noch zu schaffende ÖPNV-Struktur die Stadt vor weitere Herausforderungen stellen. Die Bebauungsplanverfahren bieten erneute Beteiligungsmöglichkeiten, in denen es dann um die konkrete Ausgestaltung und konkret betroffene Rechte von EigentümerInnen oder PlangebietsnachbarInnen gehen wird. Auch, wer sich jetzt schon beteiligt hat, sollte dies also im Auge behalten. Bereits abgegebene Stellungnahmen gelten für das formalisierte Bebauungsplanverfahren nicht fort.
- Initiative „sexy Aufstand Reeperbahn“ lässt rechtliche Schritte gegen neue Corona-Verordnung prüfen
Seit Mitte März unterliegen die Sexarbeiterinnen in Hamburg durch die Corona-Regeln einem umfassenden Arbeitsverbot. Die wirtschaftlichen Folgen, die alle Bereiche unserer Gesellschaft gerade spüren, treffen die Frauen der Sexworker-Branche massiv und drängen die Frauen, die ihre Dienstleistungen eigenverantwortlich und selbstbestimmt anbieten, in die Abhängigkeit des staatlichen Sozialsystems. Die im Juli gegründete Initiative „sexy Aufstand Reeperbahn“ lehnt sich hiergegen auf und hat bereits viele positive Signale aus der Politik im Bezirk Hamburg-Mitte sowie aus der Bürgerschaft erhalten. Auch der Deutsche Juristinnenbund (djb) unterstützt die Forderungen nach kontrollierten und eingeschränkten Öffnungen der Prostitution anhand eines ausgearbeiteten Hygienekonzepts. Nachdem die gestern in Kraft getretene neue Corona-Verordnung - entgegen der bisherigen Ankündigungen - zwar Lockerungen für diverse körpernahe Dienstleistungen enthält, aber sämtliche sexuellen Dienstleistungen für weitere drei Monate pauschal verbietet, prüfen wir nun die weiteren kurzfristig einzuleitenden rechtlichen Schritte. Zur aktuellen Pressemitteilung der Initiative vom 2. September
- Nach Erhebung des Eilantrags: Senat gibt Lockerungen bekannt
Am Freitag, den 4. September, haben fünf Betroffene auf dem Kreis der Initiative „sexy Aufstand Reeperbahn“ einen Eilantrag gegen das umfassende Prostitutionsverbot beim Verwaltungsgericht erhoben. Das gerichtliche Begehren erweist sich bereits am zweiten Werktag nach der Einreichung als Erfolg: Sozialsenatorin Leonhard gab in der heutigen Pressekonferenz bekannt, dass „Lockerungen unter strengen Auflagen“ ab dem 15. September wieder möglich sind. Auf die Publikumsfrage zur „beabsichtigen Klage“ der Sexarbeiterinnen zum Hamburger Verbot erklärte die Senatorin, dass nach der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 28. August, mit der bereits die Corona-Verordnung für Niedersachsen außer Vollzug gesetzt wurde, jetzt auch für Hamburg Handlungsbedarf besteht. Außerdem betonte sie die Erforderlichkeit, in Anbetracht des umfassenden Berufsverbots und der schweren Grundrechtseingriffe, die Rechtfertigung für das Verbot stets neu zu prüfen. Ob die Lockerungen im Detail den Forderungen der Initiative „sexy Aufstand Reeperbahn“ entsprechen, werden wir noch im Detail prüfen. Aber die Forderung der Initiative „Lieber legal und kontrolliert, statt illegal und unkontrolliert“ ist wohl weitgehend umgesetzt. Erfreulich ist auch, dass wohl eine abgestimmte Lösung mit den umliegenden Bundesländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen erzielt wurde.
- Eilantrag gegen Hamburger Sperrstunde eingereicht
In der letzten Woche hat der Hamburger Senat eine Sperrstunde für die gesamte Gastronomie in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag verhängt, um der weiteren Ausbreitung der Covid-19-Pandemie Einhalt zu gebieten. Für die Gastwirte in ganz Hamburg, aber insbesondere für die Barbetreiber auf St. Pauli, kommt dies einer Betriebsschließung gleich. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2020 (14 L 422/20) die Berliner Sperrstunde gekippt und festgehalten, dass „das Infektionsumfeld Gaststätte nach den derzeitigen Erkenntnissen nur eine untergeordnete Rolle im Infektionsgeschehen spielt“ und der Berliner Senat keine gegenteiligen wissenschaftlichen Aussagen vorgebracht hatte. Auch in Hamburg hat der Verordnungsgeber diesen massiven Eingriff in Wirtschaftsgrundrechte im Hinblick auf die Wirksamkeit zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bislang nicht dargelegt oder erläutert. Aus diesem Grund haben nun unter anderem die Betriebe Thomas Read, Frieda B., 20up Bar, Willis Bierstube und andere Gaststätten des Hotel Hafen Hamburg und des Empire Riverside Hotel, vertreten durch die Kanzlei Klemm & Partner, die Öffnung ihrer Betriebe auch nach 23 Uhr gerichtlich beantragt. Die Antragsteller verstehen sich als „Stellvertreter für die gesamte Branche auf St. Pauli und drum herum“.
- VG Hamburg hebt Sperrstunde in Parallel-Verfahren auf
Am vergangenen Freitag hat die Kanzlei Klemm & Partner für drei Gastronomiebetriebe (u.a. Frieda B., Thomas Read, Hotel Hafen Hamburg, Tower Bar, 20Up Bar, Empire Riverside Hotel) Eilantrag gegen die Gastronomie-Sperrstunde beim Verwaltungsgericht erhoben. Zwischenzeitlich hat nun die Kammer 14 in einem anderen Verfahren die Sperrstunde für einige Hamburger Gastronomiebetriebe im Bezirk Eimsbüttel aufgehoben (Az. 14 E 4378/20). Das Verwaltungsgericht Hamburg befand, dass die Sperrstunde zwar vermutlich noch geeignet, jedoch nicht mehr erforderlich und angemessen ist. Diese Feststellung stützt die Kammer 14 maßgeblich auf den aktuellen Stand der Forschung (insbesondere des RKI), nach der Gaststätten keine wesentlichen Faktoren in der Pandemieentwicklung sind. Der gestern auf Bundesebene zwischen den Ländern vereinbarte „Wellenbrecher-Lockdown“ wird in Hamburg voraussichtlich am 1. November 2020 in Kraft treten und eine Komplett-Schließung der Gastronomie anordnen. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Betriebe für diese Lockdown-Phase zu entschädigen. Es ist jedoch auch nach dieser Zeit nicht damit zu rechnen, dass ab Dezember eine vollständige Öffnung der Gastronomie geplant wird. Die von uns vertretenen Gastronomiebetriebe werden vor diesem Hintergrund überlegen, wie für die Zukunft entschädigungslose Betriebsbeschränkungen (zum Beispiel durch Sperrstunden) verhindert werden können.
- Umbau der Rodigallee – auf welcher Grundlage?
Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) plant im Rahmen einer „Grundinstandsetzungsmaßnahme“ einen grundlegenden Umbau der Rodigallee in zwei Abschnitten. Die Rodigallee ist eine für Pendelverkehre – auch aus dem Kreis Stormarn – wesentliche Hauptverkehrsstraße des Hamburgischen Straßennetzes. Nunmehr soll sie Pilotprojekt für Veränderungen vorhandener Straßenquerschnitte von Hauptverkehrsstraßen im Hinblick auf die Förderung des Busverkehrs, des Radverkehrs und der Steigerung der Aufenthaltsqualität – sprich: für die Reduzierung der Fahrstreifen für den motorisierten Individualverkehr (MIV) – werden. Grundlage der im rechtlichen Sinne informellen Straßenplanung ist die politische Zielsetzung, den Anteil des MIV bis zum Jahr 2030 auf 20 % im Modal Split zu reduzieren. Für die Bürgerinitiative Rettet die Rodigallee eine Planung, die an der Realität vorbeigeht. Verkehrsprognosen, aus denen sich die tatsächliche Erreichbarkeit des politischen Senatsziels ergibt, wurden nicht vorgelegt. Bei der Planung des Straßenquerschnitts von Hauptverkehrsstraßen ist nach der ReStra (Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen) neben der Verkehrssicherheit ein besonderes Augenmerk auf die Leistungsfähigkeit zu legen. Das ist hier nicht erkennbar; im Gegenteil wird der Verkehrsfluss bewusst verschlechtert. Von einer gerechten Abwägung kann schon deswegen nicht ausgegangen werden. Auch, dass die Planung eines politischen Pilotprojekts im informellen Verfahren ohne ein Öffentlichkeitsbeteiligung und vermeintlich „alternativlos“ stattfindet, ist nicht nachvollziehbar. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht Gero Tuttlewski und Dr. Kerstin Gröhn haben für die Bürgerinitiative umfangreiche Einwendungen erhoben. Zu einem Artikel im Hamburger Abendblatt geht es hier.
- Seminarprogramm 2023
Auch im Jahr 2023 besteht insbesondere für Architekten, Ingenieure und Verwaltungsmitarbeiter wieder die Möglichkeit, unsere Verwaltungsrechtler als Dozenten zu verschiedenen Themenbereichen kennenzulernen und rechtliches Basiswissen zu erwerben. Rechtsanwalt Gero Tuttlewski wird für den vhw (Bundesverband Wohnen und Stadtentwicklung) wie auch in den letzten Jahren insbesondere zum Denkmalrecht (15. Februar 2023) und zu Rechtsfragen rund um Werbeanlagen (21. November 2023) referieren. Rechtsanwalt David Heuer wird ebenfalls für den vhw interdisziplinär mit Martin Hellriegel von der Cima Beratung + Management GmbH zur Steuerung von Beherbergungsnutzungen vortragen (13. November 2023). Alle Veranstaltungen sind als Webinare für Teilnehmer aus dem gesamten Bundesgebiet zugänglich. Nähere Informationen zu Programm und Anmeldung finden Sie in unserer Rubrik „Seminare“. Rechtsanwältin Dr. Kerstin Gröhn wird ihre Lehrtätigkeit an der Universität Hamburg fortsetzen und dort auch im Sommersemester 2023 die Schwerpunktvorlesung Gewässerschutzrecht halten. Sollten Sie als Unternehmen oder Verwaltungseinheit Interesse an Inhouse-Schulungen zu Themen des Bauplanungs- Bauordnungs- oder Umweltrechts haben, sprechen Sie uns gerne an!
- Wo laufen sie denn?
Das Team vom Klemm & Partner sucht Verstärkung ...hier gibt's mehr...
- Sanierungsgebiet & friends
Hamburg kennt sie alle: die städtebaulichen und sozialen Erhaltungsgebiete sowie die Sanierungsgebiete. In dem aktuellen Podcast des Grundeigentümerverbandes Hamburg wenden sich Dr. Ulf Hellmann-Sieg, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Torsten Flomm, Vorsitzender des Grundeigentümer-Verbandes Hamburg, der Frage zu: Was droht Grundeigentümern, wenn ihre Immobilie in einem städtebaulichen Sondergebiet liegt? Schnell kommen die beiden Juristen auf die Absurditäten im Praxisalltag und die Macht der Bauprüfer bei Planungen mit Genehmigungsvorbehalt zu sprechen. Erfahren Sie, wie die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich des Vorkaufsrecht der Stadt aussieht und wie die Ausgleichsabgabe berechnet wird, wenn Maßnahmen in einem Sanierungsgebiet erfolgt sind und ihr Grundeigentum davon profitiert haben soll. Unbedingt reinhören!
- Vorkaufsrecht in der aktuellen Praxis - ein relevantes Thema für Käufer und Verkäufer
Wer eine Immobilie verkaufen oder kaufen möchte, sollte sich mit der Möglichkeit des Bestehens von Vorkaufsrechten zugunsten der Stadt beschäftigen. Solche sind verbreiteter als gedacht und liegen für den Laien oft nicht offen zutage. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 09. November 2021 (Az. 4 C 1/20) anhand eines Berliner Sachverhalts die allzu großzügige Handhabung des Vorkaufsrechts in Gebieten von Erhaltungsverordnungen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 172 BauGB) unterbunden – Hamburg macht sich gemeinsam mit Berlin und München allerdings schon für eine Neuregelung stark, um die gewünschte „Beinfreiheit“ im Vorkauf wieder herzustellen. Auch an anderen Stellen können Überraschungen lauern. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. November 2021 Die Ausübung des Vorkaufsrechts in Gebieten sozialer Erhaltungsverordnungen erfolgt zumeist, um einer Gentrifizierung dieser Gebiete vorzubeugen. Die Stadt befürchtet, der neue Eigentümer könnte ein Wohngebäude aufwerten und durch die dann steigenden Mieten die angestammten Bewohner verdrängen. Dieser Blick in die Zukunft genügt allerdings zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht. Die Ausübung ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der Erhaltungssatzung bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine der in § 177 BauGB näher definierten Missstände oder Mängel ausweist. So regelt es § 26 Nr. 4 BauGB und so hat es das Bundesverwaltungsgericht jetzt bestätigt: Maßgeblich kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts an; zukünftige Entwicklungen sind hingegen nicht von Bedeutung. Entschieden wurde dies für den Bereich einer sozialen Erhaltungsverordnung, zu übertragen ist die Entscheidung aber auch auf andere Gebiete städtebaulicher Maßnahmen, insbesondere auf Sanierungsgebiete und städtebauliche Entwicklungsbereiche. Auch hier kommt die Stadt derzeit nicht schon deswegen zum Zuge, weil sie eine Unterwanderung ihrer Ziele durch den Käufer befürchtet. Von einer baldigen Initiative zur Wiedererlangung der politisch gewünschten Vorkaufsfreiheit dürfte aber auszugehen sein. Weitere Vorkaufsrechte Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz wurden nicht nur Baumöglichkeiten, sondern auch Vorkaufsrechte erweitert. Nachdem Hamburg die dafür erforderliche Verordnung im Juli 2021 erlassen hat, besteht ein Vorkaufsrecht im Rahmen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nun auch an brachliegenden Grundstücken, die in Gebieten eines Bebauungsplans oder eines unbeplanten Innenbereichs vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können. Eine erkennbar vorläufige Bebauung oder eine Einfriedung sichern die Handlungsfreiheit des Verkäufers dabei nicht: Das Vorkaufsrecht besteht auch hier. Leicht zu übersehen ist bei den Kaufs- und Verkaufsplanungen auch das durch § 18a HmbBNatSchAG im Jahr 2020 eingeführte Vorkaufsrecht an Grundstücken in Landschaftsschutzgebieten. Das Vorkaufsrecht besteht unabhängig von der Bebauung oder Nutzung des Grundstücks. Etwa 20% der Hamburgischen Landesfläche liegen in Landschaftsschutzgebieten. Welcher Anteil hiervon in der Hand privater Eigentümer liegt, ist soweit ersichtlich nicht erfasst; zumindest in den Außenbezirken hat die Vorschrift aber längst praktische Relevanz erlangt. Auch die Mobilitätswende kann zu unerwarteten Überraschungen führen: Ist im Bebauungsplan für einen faktisch dem Wohngrundstück zugehörigen Teil eine bislang nicht verwirklichte Straßenverkehrsfläche ausgewiesen, kann auch hier ein Zugriff durch die Stadt erfolgen. Dies beispielsweise zum Ausbau einer Veloroute, die der möglicherweise bereits 50 Jahre alte Bebauungsplan mit Sicherheit nicht vorsah. Fazit Die Beschäftigung mit Vorkaufsrechten sollte frühzeitig erfolgen. Mit Unterzeichnung des Kaufvertrages ist es regelmäßig zu spät und es bleibt nur der Rechtsweg. Nur bei der Ausübung preislimitierter Vorkaufsrechte kommt für den Verkäufer ggf. der Rücktritt in Betracht. Er kann sein Grundstück dann behalten – muss es aber auch, denn ein Verkauf zum Marktwert ist faktisch auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Dieser Text von Dr. Kerstin Gröhn ist erschienen in der Mitgliederzeitschrift des Grundeigentümer-Verband Hamburg "Hamburger Grundeigentum", Ausgabe 04/2022.
- Decathlon: Klage der Stadt Delmenhorst erfolglos
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat auf die mündliche Verhandlung am 09. Februar 2022 die Klage der Stadt Delmenhorst gegen eine der Beigeladenen durch die beklagte Gemeinde Stuhr erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines „Decathlon“-Fachmarktes abgewiesen. Die beigeladene Vorhabenträgerin wurde von den Rechtsanwälten Klemm & Partner vertreten. Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts: "Die Beklagte genehmigte nach vorheriger Anpassung ihres Einzelhandelskonzeptes, des Flächennutzungsplanes und Änderung des örtlichen Bebauungsplans im Dezember 2019 der Beigeladenen die Errichtung des Vorhabens mit einer Verkaufsfläche von 3.565m² im Gewerbegebiet Brinkum-Nord. Nach erfolglosem Eilantrag verfolgte die Stadt Delmenhorst ihr Begehren gegen den inzwischen eröffneten Sportfachmarkt auf dem Klageweg weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass die Genehmigung des Vorhabens unter Verletzung des sogenannten interkommunalen Abstimmungsgebotes und der Ziele des Landesraumordnungsprogramms erteilt worden sei. Ihre Belange als Nachbargemeinde seien im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit der Errichtung eines weiteren großflächigen Einzelhandelsbetriebes erweitere die Gemeinde Stuhr die Einzelhandelsagglomeration in Brinkum-Nord und missachte die ihr durch die Landesraumordnung zugewiesene Rolle. Die Errichtung des „Decathlon“-Sportfachmarktes beeinträchtige durch die zu erwartenden Umsatzverschiebungen in städtebaulich relevanter Weise die Funktionsfähigkeit der Delmenhorster Innenstadt und gefährde so ihren Versorgungsauftrag im bereits vorgeschädigten Einzelhandelssegment der Sportbekleidung und -artikel. Die Auswirkungen des Vorhabens und der einhergehende Trading-Down-Effekt in Delmenhorst seien von der Beklagten systematisch unterschätzt worden, die hierzu vorgelegten Handelsgutachten seien nicht belastbar. Darüber hinaus sei der maßgebliche Bebauungsplan unwirksam und dies für sie als Nachbargemeinde rügefähig. Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und sieht die Klägerin durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Der Entscheidung sei ein hinreichender Abwägungsvorgang vorangegangen, in dessen Rahmen zwei belastbare gutachterliche Untersuchungen zu den Auswirkungen des Vorhabens eingeholt worden seien. Diese stützten in plausibler und methodisch nicht zu beanstandender Weise das Abwägungsergebnis, dass aufgrund der geringen in der Innenstadt der Klägerin zu erwartenden Umsatzverschiebungen i.H.v. 0,2 Mio Euro jährlich schwere Beeinträchtigungen der Planungshoheit der Stadt Delmenhorst nicht zu erwarten seien. Nur solche seien im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes wehrfähig. Der Schutz von Einzelhandelsbetrieben vor Konkurrenz sei demgegenüber durch das interkommunale Abstimmungsgebot nicht bezweckt. Auch sei kein Abwägungsfehler im Hinblick auf einen in der Innenstadt der Klägerin zu beklagenden Trading-Down-Effekt festzustellen, da das eigene Einzelhandelskonzept der Klägerin trotz der Defizite von einer grundsätzlichen Funktionsfähigkeit ihres zentralen Versorgungsbereichs hinsichtlich der ihm raumordnungsrechtlich zugewiesenen Rolle ausgehe. Weiterhin könnten die geltend gemachten Verstöße gegen das Bauplanungs- und Raumordnungsrecht - namentlich das Kongruenzgebot, das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot - nicht zur Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung führen, weil es aus obigen Gründen auch unter diesen Gesichtspunkten an der konkreten Beeinträchtigung einer für die Klägerin einklagbaren subjektiv-rechtlichen Position fehle. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat gegen das Urteil die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen. Az.: 4 A 3597/20"