top of page

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Twitter-Account

  • Autorenbild: Markus Illmer
    Markus Illmer
  • 26. Feb. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Pressemitteilung Nr. 9/20 vom 25.02.2020 mitgeteilt, dass es noch nicht inhaltlich über die umstrittene Rechtsfrage entscheidet, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG zusteht, wenn der Arbeitgeber einen Twitter-Account (mit der Funktion "Antwort") unterhält.


Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte diese kontrovers diskutierte Frage zuvor mit Beschluss vom 13. September 2018 (Az. 2 TaBV 5/18) bejaht und dem Unterlassungsanspruch eines Gesamtbetriebsrats, den Twitter-Account nicht ohne seine Zustimmung aufrechtzuerhalten, stattgegeben.


Leider konnte das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfrage nicht entscheiden, weil der Antrag des Gesamtbetriebsrats in diesem Einzelfall bereits aus formalen Gründen unzulässig war.

 
 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
Seminarprogramm 2025

Auch im Jahr 2025 wird unser Verwaltungsrechts-Team, insbesondere RA Gero Tuttlewski , wieder zur Fortbildung von Praktikern im...

 
 
 

Comentários


bottom of page