Im Kampf: Corona vs. Freiheitsrechte
- Dr. Kerstin Gröhn
- 22. März 2020
- 1 Min. Lesezeit
Die Einschränkungen des täglichen Lebens, die die notwendige Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und Unterbrechung von Infektionsketten durch das SARS-CoV-2 Virus zur Folge haben, haben ein noch vor wenigen Tagen unvorstellbares Ausmaß erreicht und nehmen weiter täglich zu.
Die freiwillige Isolation von Reiserückkehrern, Schulschließungen, die Absage von Veranstaltungen, der vollständige Stopp jedes Vereins- und Freizeitlebens, die Geschäfts- und Gaststättenschließungen, Reiseverbote und schließlich die (un-)freiwillige Isolation eines jeden Bürgers sind alle eins: massive Einschränkungen der grundgesetzlich gewährten Freiheitsrechte, mit massiven wirtschaftlichen und existenziellen Folgen.
Die wenigsten Maßnahmen knüpfen noch daran an, dass ein Adressat krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig und damit Störer im ordnungsrechtlichen Sinn ist. In Anspruch genommen werden knapp 80 Millionen Nichtstörer. Dies der Dringlichkeit geschuldet ungeachtet des jeweils eingeschränkten Grundrechts – von dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der informationellen Selbstbestimmung, über die Religionsfreiheit, die Freizügigkeit und weitere bis hin zur leicht beschränkbaren allgemeinen Handlungsfreiheit – und ohne Regel- Ausnahmekonzepte, Einzelfallbetrachtungen oder die Ermittlung möglicher milderer Mittel zur Erreichung des Ziels. Die Verhältnismäßigkeit für den Einzelnen wird nicht geprüft und stattdessen auf unausgegorene Rettungsschirme zur Erhaltung wirtschaftlicher Existenzen gesetzt. Nicht nur Bundesgrenzen, sondern innerdeutsche Grenzen um einzelne Bundeländer oder Landkreise sollen dabei wieder Bedeutung erlangen.
Rigoroses Vorgehen ist erforderlich, weil der Appell an die Vernunft des Einzelnen verhallt ist. Aber fest steht auch: Die Rechtslage ist auf das, was dieser Tage passiert, nicht vorbereitet und grenzenlose hoheitliche Befugnisse dem Rechtsstaat unbekannt. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einen ersten Eilantrag gegen die Geschäftsschließungen abgelehnt und damit eine grundlegende Entscheidung getroffen – aber zahlreiche weitere Fragen bleiben – ebenso wie die zweite Instanz zu den Geschäftsschließungen – offen.
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