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§ 6 UmwRG gilt nicht für Normenkontrollverfahren

  • Autorenbild: Dr. Ulf Hellmann-Sieg
    Dr. Ulf Hellmann-Sieg
  • 15. Jan. 2021
  • 1 Min. Lesezeit

Manchmal schafft es das BVerwG doch noch, für Klarheit zu sorgen. § 6 UmwRG setzt eine Frist zur Begründung einer Klage, und zwar zehn Wochen nach Klageerhebung. Eine Pflicht, über diese Frist aufzuklären, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Man wird daher bei jeder Klage prüfen müssen, ob § 6 UmwRG thematisch einschlägig ist und dann die entsprechende Frist notieren (oder halt nicht). Was aber ist mit "Normenkontrollklagen"? Eliminiert man die vorstehende Verballhornung und besinnt man sich auf die korrekte Bezeichnung als "Normenkontrollverfahren", so liegt die Lösung auf der Hand: Das "Verfahren" ist keine "Klage" - und hat überdies eine andere Funktion:


"Aufgrund ihrer Ausgestaltung nach Gegenstand und Prüfungsmaßstab als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren (...), die über das zugleich enthaltene Element des subjektiven Rechtsschutzes hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 4 BN 1.14 - BRS 82 Nr. 57 Rn. 12), nimmt die Normenkontrolle im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes vielmehr eine Sonderstellung als Antragsverfahren eigener Art ein..."


BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 9/19 –, Juris Rn. 12.

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