Jedem Unterhaltsschuldner steht nicht zuletzt unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt ein Mindestbetrag zu. Ein solcher Mindestbetrag muss ihm für den eigenen Verbrauch verbleiben und ist ihm bei der Prüfung solcher Unterhaltspflichten vorab zu belassen. Die Höhe dieses Selbstbehaltes wird in den Leitlinien aller Oberlandesgerichte differenziert nach der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten wird beispielsweise in der Regel ein sog. „angemessener Selbstbehalt“ in Höhe von 1.000,00 € monatlich angenommen.
Deutlich schärfere Grundsätze gelten bei einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen oder sogenannten privilegierten volljährigen Kindern. Letztere sind junge Erwachsene zwischen 18 Jahren und 21 Jahren, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und eine allgemeinbildende Schule besuchen. Für die Unterhaltsansprüche dieser beiden Gruppen gilt eine besonders verschärfte Haftung gem. § 1603 Abs. 2 BGB. Der Unterhaltsschuldner muss insoweit buchstäblich "sein letztes Hemd" hergeben. In derartigen Fällen wird deshalb in den Leitlinien aller Oberlandesgerichte ein deutlich geringerer Selbstbehalt angenommen. Dieser so genannte "notwendige Selbstbehalt" orientiert sich für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner an den Sozialhilfesätzen und beträgt zurzeit in der Regel 770,00 € monatlich. Dieser Satz gilt für sämtliche Einkünfte außerhalb von Erwerbseinkommen, also insbesondere für Renten, Kapitaleinkünfte aber auch Arbeitslosengeld. Der BGH hat vor einiger Zeit - Urteil vom 09.01.2008 XII ZR 170/05 - ausdrücklich entschieden, dass dieser besonders gering angesetzte Selbstbehalt auch dann gilt, wenn beispielsweise ein Unterhaltspflichtiger Arbeitslosengeld bezieht und zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Nach Auffassung des BGH steht auch in solchen Fällen nicht die Erwerbstätigkeit sondern eben die Arbeitslosigkeit im Vordergrund.